G8 und G5 und Gn haben es ja so beschlossen, das Erdklima darf sich nicht um mehr als zwei Grad erwärmen.
Wenn das keine perfekte Steilvorlage für Deutschland ist. das ist doch unser Spezialgebiet.
Genau die Erderwärmung darf nicht, also ein klarer Fall von Regelung, das bedeutet bei uns den Ruf nach einer Vorschrift. Unser Spezialgebiet, nicht Proboeme lösen, nein wir regeln sie mit Gesetzen, wir schaffen durch ein intelligentes Gesetz die Wirklichkeit ab.
Was heißt abschaffen! Wir sind im Land der Denker, der Philosphen und der Verwaltungsjuristen, welch geniale Kombination!
Es gibt keine Wirklichkeit, sondern nur unser Bild davon!
Also, mein Vorschlag zur Eröffnung der neuen Legislatur, oder doch eine Sondersitzung? Die Klimafrage eilt, jedes Zögern verschlimmert die Situation.
Hier also der Lösungsvorschlag:
Antrag der Fraktion der Partei aller Gerechten und Verantwortungsbewussten.
Gesetz zur Regelung der globalen Klimafrage
(Klimaregelungsgesetz – KlimregglobG)
Im Bewusstsein der Bedeutung des Handelns der Bundesrepublik Deutschland als eine der großen Indutrienationen, für die Bedeutung des Klimas stellen wir uns der Verantwortung und beantragen:
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 1 Allgemeines
Das Klima genießt Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§2 Ziel des Klimaschutzes
Ziel des Gesetzes ist es den zulässigen Anstieg der Erdtemperatur auf den jeweils durch den Weltklimarat festgelegten Höchstwert zu begrenzen.
§3 Betroffene Personen
Dieses Gesetz dient als Leitlinie für staatliches Handeln. Es verpflichtet jede im Geltungsbereich des Gesetzes lebende geschäftsfähige Personen über 14 Jahre unmittelbar.
§4 Maßnahmen
Über das in §2 genannte Ziel hinausgehende Erhöhungen sind unzulässig.
Zuwiderhandlungen sind zu unterbinden und können verfolgt werden.
Näheres wird in den Polizeigesetzen der Länder geregelt. Bei besonders hohen Überchreitungen des zulässigen Wertes kann der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktosicherheit die ihm unterstellten Bundesbehörden anweisen unmittelbar tätig zu werden.
§5 Straf- und Bußgeldvorschriften
Fahrlässige Überschreitungen der in §2 und §7 bezeichneten Grenzwerte können mit einem Bußgeld bis zu 500.000€ geahndet werden, vorsätzliche Handlungen werden mit Freheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
§6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Register der Klimadaten
Die tatsächliche Erdtemperatur wird vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktosicherheit durch Rechtsverordnung bestimmt und den nachgeordneten Bundesbehörden sowie den zuständigen Länderministern vierteljährlich am vierten Werktag des Quartals mitgeteilt.
§7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
So, damit sollten wir die Sache mit der Erderwärmung erledigt haben.
Dann kümmern wir uns jetzt mal um die Ausdehnung des Universums. Da besteht auch Regelungsbedarf.