Die Schweiz, der Islam und ein Dilemma.

Die Schweiz und die deutschen Gutmenschen.
In der Schweiz haben sich die Bürger, so wird uns berichtet für ein Minarett-Verbot ausgesrochen.
Wir sind betroffen, verstößt es doch gegen die Religionsfreiheit.
Das trifft sicher zu und es ist ein schweres Dilemma:
Auf der einen Seite ist die Religionsfreiheit, das Recht auf freie Religionsausübung, auf der anderen Seite gibt es aber ein Probleme mit dem Islam. Jedenfalls mit dem real existierenden Islam.
Zwei Grundsätze, die für uns noch wichtiger sind als die Religionsfreiheit stehen im Widerspruch zum Islam:
Die Gleichheit vor dem Gesetz.
Die Trennung von Staat und Kirche.
Die Gleichstellung von Mann und Frau
Es geht dabei also nicht um Kirchtürme oder Minarette, das ist eine Ersatzdebatte. Wir sollten uns den Grundfragen stellen, und dort auch Antworten verlangen.
Hier zwei Zitate aus Wikipedia. Ich halte diese Quelle, gerade hier für extrem seriös, weil sie öffentlich kontrolliert wird, weil auch jeder islamische Vertreter die Möglichkeit hat sie zu berichtigen.
Der Begriff Schari’a bezeichnet das islamische Recht und dort gibt es eine Reihe von Regeln, die wir nicht anerkennen können, auf die viele Muslime, viele muslimische Staaten nicht verzichten können.
Sie sind klare Leitlinie des Handelns der islamischen Republik Iran:
Unterschiedlicher Rechtsstatus für verschiedene Menschen und Völker
Die Schari’a unterteilt die Menschen und Völker je nach ihrem Glauben und ihrem Verhältnis zum islamischen Staat in verschiedene rechtliche Kategorien, die den Rechtsstatus einer Person festlegen:
Bürger des islamischen Staates:
Muslime – sie haben alle Rechte und Pflichten.
Dhimmis – Schutzbefohlene („Buchbesitzer“, Monotheisten), die eingeschränkte Rechte haben, Sondersteuern zahlen müssen, aber staatlicherseits geschützt sind und keinen Kriegsdienst leisten müssen.
Bürger fremder, nicht-islamischer Staaten:
Harbis (http://de.wikipedia.org/wiki/Harbi) –
Das klassische islamische Recht kennt drei Menschengruppen: Muslime, Dhimmis, Harbis. In der mittelalterlichen, nachklassischen Scharia gibt es manchmal auch noch die Gruppe der Mu’ahids. Nach klassischem islamischem Recht sind aber Friedensverträge, die für die Gruppe der Mu’ahids konstitutiv sind, nicht erlaubt, lediglich ein Waffenstillstand (hudna) ist möglich.
Die Länder der Harbis werden als Dār al-Harb („Haus des Krieges“ bzw. Kriegsgebiet) bezeichnet.
Da Harbīs prinzipiell als Feinde der Muslime gelten, schreibt die Scharia den Kampf gegen sie vor. Wollen sie in das Gebiet des Islam (Dar al-Islam) reisen, muss das Recht auf Schutz des Lebens und des Eigentums durch einen Amān, einen zeitweiligen Schutzvertrag, gewährleistet werden, den jeder Muslim mit dem Harbī abschließen kann. Durch den Schutzvertrag wird der Harbī zum Musta’min.
Mit Harbis kann während des Krieges auf verschiedene Art verfahren werden:
Sie können getötet werden (siehe dazu auch Banu Quraiza und Koran 47:4, 2:191, 4:89).
Sie können versklavt werden (siehe dazu auch Banu Quraiza).
Sie können vertrieben werden (siehe dazu auch Banu Nadir und Koran Sure 59).
Ihr Eigentum darf als Kriegsbeute genommen werden.
Die Beendigung des Kriegszustandes kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen:
Durch Annahme des Islam.
Durch Unterordnung unter die islamische Herrschaft gemäß einem Dhimmah-Abkommen (gilt nur für Christen, Juden und Zoroastrier).
Ein Friedensvertrag ist nach klassischem islamischen Recht nicht möglich, lediglich ein maximal zehnjähriger, hudna genannter Waffenstillstand.
Was den Raub des Besitzes der Harbis angeht, ist folgende Koranstelle wichtig:
Allah hat euch zu Erben gesetzt über die Ungläubigen, über ihre Äcker und Häuser, über all ihre Güter und alle Lande, in denen ihr Fuß fassen werdet. (Koran 33, 27)
Natürlich ist all dies nicht die täglich gelebte Praxis der Muslime in Deutschland, aber auf der anderen Seite ist es bei vielen so tief verwurzelt, wie bei uns die christlich abendländische Denk- und Lebensweise.
Es ist schwer hier jenseits der religiös geprägten Wertvorstellungen und Traditionen einen gemeinsamen Weg zu finden. Wir brauchen eigentlich einen Kompromiss, aber genau den erklärt das islamische Recht mit Ungläubigen als unverbindlich und als legitimes Mittel der Kriegsführung.

IlslamBildIn der Schweiz haben sich die Bürger, so wird uns berichtet, für ein Minarett-Verbot ausgesrochen.
Wir sind betroffen, verstößt es doch gegen die Religionsfreiheit.

Das trifft sicher zu und bringt uns in ein schweres Dilemma:

Auf der einen Seite ist die Religionsfreiheit, das Recht auf freie Religionsausübung, auf der anderen Seite gibt es aber Probleme mit dem Islam. Jedenfalls mit dem real existierenden Islam. Wir sehen die Religionsfreiheit, aber nicht den Kontext, in dem die Debatte stattfindet. Wir sehen nicht, dass hier zwei völlig unterschiedliche Wahrnehmungen der Welt und zwei völlig unterschiedliche Wertesysteme aufeinander treffen. Es hat keinen Sinn, wenn wir nur über Türme diskutieren, aber das grundsätzliche Problem leugnen, so werden wir es nicht lösen. Letztlich muss das Problem aber gelöst werden.

Was wir für ein universelles Menschenrecht halten, z.B. die Gleichstellung von Mann und Frau, wird anderswo als Kurturimperialismus wahrgenommen. Unsere Ängste vor „Islamisierung“ spiegeln sich anderswo als westliche Hegemonie.

Drei Grundsätze, die für uns noch wichtiger sind als die Religionsfreiheit stehen im Widerspruch zum Islam:

  • Die Gleichheit vor dem Gesetz.
  • Die Trennung von Staat und Kirche.
  • Die Gleichstellung von Mann und Frau

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