Wir gedenken der Toten, wir ehren ihr Andenken, sie sind uns Maßstab und Vorbild.
Das gilt nicht für alle Toten, aber vor Menschen, deren Mut wir bewundern, deren Kreativität uns begeistert, deren Forscherleistung die Menschen weiter gebracht hat oder deren moralische und philosophische Erkenntniss uns Leitbild sind, deren Leben uns Leitlinien geben kann, vor diesen Menschen verneigen wir uns.
Wir ehren sie. Wir ehren sie durch ein würdiges Angedenken.
Wir tun dies auch, weil nicht jeder von uns Besonderes leistet, wir aber als Gesellschaft solche Leistungen brauchen, und sie uns als Gesellschaft gerne zurechnen als Leistung der Gesellschaft.
Wir ehren solche Leistungen nicht als Einzelner, sondern als Gesellschaft, der Staat tut es in unserem Namen und Auftrag.
Das Land Berlin tut es.
Da Land tut es zum Beispiel durch sogenannte „Ehrengräber“. Sie sollen Respekt und Anerkennung für den Verstorbenen zeigen, die in der Gesellschaft für ihn empfunden werden.
Das ist bei uns natürlich fein säuberlich geregelt:
Dafür gibt es die:
Ausführungsvorschriften zu § 12 Abs. 6 Friedhofsgesetz (AV Ehrengrabstätten)
Vom 15. August 2007 (ABl. S. 2374)
Darin heißt es:
…
III. Ehrengrabstätten für Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten
…
5. Ehrengrabstätten für Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten entstehen durch Beschluss des Senats.
6. Als Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten gelten Verstorbene, die hervorragende Leistungen mit engem Bezug zu Berlin vollbracht oder die sich durch ihr überragendes Lebenswerk um Berlin verdient gemacht haben. Die Verdienste von Frauen sollen bei der Anerkennung von Ehrengrabstätten verstärkt Berücksichtigung finden. Unabdingbar ist, dass das Andenken an die Persönlichkeit in der allgemeinen Öffentlichkeit fortlebt.
VIII. Pflege
14. Eine Ehrengrabstätte muss ein würdiges Erscheinungsbild bieten. Das Grabmal ist in einem verkehrs- sicheren und gepflegten Zustand zu erhalten. Hat das zuständige Bezirksamt die Pflege einer Ehrengrabstätte übernommen, sind mindestens folgende Leistungen regelmäßig zu erbringen, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen bzw. erfordern: Wässern, Sauberhalten, Gehölzschnitt, Pflege der Dauerbepflanzung, Nachpflanzungen, Wechselbepflanzung einmal jährlich auf einer der Grabstättengröße angemessenen Fläche, Winterabdeckung der Wechselbepflanzungsfläche oder Wintergesteck.
Das mit dem Fortleben des Andenkens an die Persönlichkeit in der allgemeinen Öffentlichkeit, das ist ein schwieriger Punkt. Woran soll das gemessen werden?
Lebt die Erinnerung an den Bruder Otto Lilienthals fort?
Wer kennt den Arzt Robert Michaelis von Olshausen?
Wer den Politiker Herbert Theis?
Manchmal sollte aber ein Ehrengrab auch dann Bestand haben, wenn es nur Ehrung und Mahnung ist, die Erinnerung zu erhalten.
Manchmal werden uns von der Geschichte Schuld oder Verantwortung auferlegt, der wir nicht gerecht werden können.
Manchmal setzen wir uns moralische Ansprüche, denen wir nicht genügen können, tragen wir Schuld die man uns, da wir sie ererbt haben, nur vergeben kann, die wir aber nicht abtragen können.
Dann sollten wir uns aber derer würdig erinnern, die sich der Schuld entgegengestellt haben, die sich nicht schuldig machen wollten, die für uns Schuldige benannt und bestraft haben.
Einem solchen Mann hat das Land Berlin ein Ehrengrab gewidmet.
Robert Max Wasilii Kempner
(* 17. Oktober 1899 in Freiburg im Breisgau; † 15. August 1993 in Königstein im Taunus).
Er war ein deutscher Jurist. Bei den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen arbeitete er als Stellvertreter des amerikanischen Chefanklägers Robert H. Jackson.
Kempner hat das sogenannte Wannsee-Protokoll gefunden, in dem der Beschluss zur „Endlösung der Judenfrage” schriftlich festgehalten wurde.
Der Mann hat sein Ehrengrab zu Recht.
Dieses Ehrengrab sollte unsere Anerkennung für das zeigen, was wir ihm schulden.
„Eine Ehrengrabstätte muss ein würdiges Erscheinungsbild bieten.“ Steht im Gesetz.
Tut sie das?